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Flüchtlinge und Asyl in Issum

Bitte beachten Sie, dass der Bereich Flüchtlinge + Asyl feste Öffnungszeiten hat:

Asyl Leistungsgewährung
jeden Dienstag und jeden Donnerstag von 09.00 Uhr – 11.00 Uhr. 

Integration / Betreuung
jeden Dienstag und jeden Donnerstag von 09.00 Uhr – 11.00 Uhr. 

Darüber hinaus bitte nur nach separater Terminvereinbarung und/oder vorheriger Anfrage per Telefon oder Email. Bitte wählen Sie vorzugsweise den Weg per Email.

In dringenden Fällen ist die Erreichbarkeit unter soziales@issum.de oder per Telefon: 02835 - 100 sichergestellt.

Unterlagen, Anträge und sonstige Schriftstücke können Sie ebenfalls gerne auch in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder am Empfang im Eingangsbereich abgeben.

Ausländerbehörde des Kreises Kleve
Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Kleve empfängt zur Zeit Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Terminanfragen können weiterhin unter der bekannten Email Adresse termin.abh@kreis-kleve.de gestellt werden. Bitte rechnen Sie mit längeren Antwortzeiten seitens der Ausländerbehörde.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Ausländerbehörde des Kreis Kleve 

Integrationsportal des Kreis Kleve

Logo: Asyl Issum

Die Gemeinde Issum ist gesetzlich verpflichtet, Flüchtlinge aufzunehmen und entsprechend unterzubringen. Hierzu werden u.a. drei Gebäude als Gemeinschaftsunterkünfte genutzt. 

Eine dieser Gemeinschaftsunterkünfte ist mit zwei Mehrzweck-Gemeinschaftsräumen ausgestattet, welche u.a. nach vorheriger Absprache auch für Deutschkurse, Ehrenamtsangebote usw. genutzt werden können.

Da wir seit letztem Jahr wieder erneut einen verstärkten Zugang von Geflüchteten haben, werden zusätzlich private Wohnungen oder Häuser von der Gemeinde Issum angemietet, um diesen Unterbringungsbedarf zu decken.

Da sowohl die Gemeinschaftsunterkünfte als auch die angemieteten Wohnräume nicht ausreichen um die zugewiesenen Geflüchteten unterzubringen, wurde seit Mitte Oktober zusätzlich eine Sporthalle als Notunterkunft bereitgestellt.

Die Verwaltung bereitet z.Zt. zusätzlich parallel an mehreren Standorten Unterbringungsmöglichkeiten vor.

Mit Stand vom 18. Dezember 2023 haben wir in unseren drei „Unterkünften der gemeinsamen Unterbringung“ 145 Personen untergebracht. Darüber hinaus befinden sich zur Zeit 35 Personen in einer Turnhalle und 42 Personen in angemieteten Wohnräumen.

Zum Thema "Asyl bzw. Flüchtlinge" gibt es oft viele Fragen. Die wichtigsten Fragen und Antworten sind an dieser Stelle zusammengefasst. Sie werden regelmäßig aktualisiert.

Häufige Fragen

Wie viele Asylsuchende/Flüchtlinge muss die Gemeinde Issum aufnehmen?

Flüchtlinge, die Schutz vor Verfolgung suchen und dazu nach Deutschland einreisen, werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen. Von dort aus werden Anträge auf Asyl gestellt. Es erfolgt eine Zuteilung auf die einzelnen Bundesländer. Diese Verteilung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten „Königsteiner Schlüssel", der die Aufnahmequote nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl bestimmt. Da die Kapazitäten der Erstaufnahmeeinrichtungen begrenzt sind, werden die Flüchtlinge in sogenannten "Zentralen Unterbringungseinrichtungen" untergebracht. Dort verbleiben sie maximal 3 Monate.          

Nordrhein-Westfalen hat ca. 24,4 % (November 2023) der in Deutschland ankommenden Flüchtlinge aufgenommen. Die zugewiesenen Flüchtlinge werden dann vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Städte und Gemeinden aufgeteilt. Auch diese Aufteilung erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel, für den die Kriterien „Bevölkerungszahl" und „Fläche" maßgeblich sind. Nach Stand Dezember 2023 hat die Gemeinde Issum eine momentane Aufnahmepflicht von weiteren 26 Asyl-Flüchtlingen. Das entspricht dem Zuweisungsschlüssel von 0,0779% der in NRW aufzunehmenden Flüchtlinge. 
Aktuell hat die Gemeinde Issum davon 195 Flüchtlinge aufgenommen und damit ihre Quote zu 88,83% erfüllt.

Wer ist Asylbewerber und was bedeutet asylberechtigt?

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" (Artikel 16 a Absatz 1 des Grundgesetzes). Asylsuchende sind Menschen, die aus verschiedenen Ländern auf verschiedenen Wegen nach Deutschland geflohen sind und einen Antrag auf Asyl stellen. Personen, die in einem fremden Land Aufnahme und Schutz vor meist politischer oder religiöser Verfolgung suchen oder dort Asyl suchen (einen Asylantrag stellen), sind Asylbewerber.     

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung sind nicht deckungsgleich. Wer asylberechtigt ist, wird zwar zugleich auch die Flüchtlingseigenschaft besitzen; umgekehrt ist das aber nicht immer der Fall. So kann ein Asylantrag abgelehnt werden, jedoch bekommt der Flüchtling evtl. ein "Schutzbedürfnis" zugesprochen, welches im trotzdem erlaubt, in Deutschland zu bleiben.  

Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage des Asylgesetzes, ob eine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – vorliegt.

Wie viele Flüchtlinge gibt es bereits in Issum und woher kommen sie?

Mit Stand Dezember 2023 sind in den drei offiziellen Gemeinschaftsunterkünften der Gemeinde Issum ca. 80 Flüchtlinge untergebracht. 

Zu der o.g. Personenanzahl gehören sowohl die Flüchtlinge, die sich noch in einem offenen Asylverfahren befinden oder geduldet werden und somit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, als auch Flüchtlinge, die bereits einen Aufenthaltsstatus haben und privaten Wohnraum suchen können/müssen.

  • Afghanistan: 9 Personen
  • Ägypten: 2 Person
  • Albanien: 4 Personen
  • Angola: 1 Person
  • Burundi: 1 Person
  • China: 1 Person
  • Guinea: 2 Personen
  • Indien: 1 Person
  • Irak: 5 Personen
  • Iran: 3 Personen
  • Libanon: 1 Person
  • Marokko: 1 Person
  • Nigeria: 1 Person
  • Nordmazedonien: 5 Personen
  • Pakistan: 1 Person
  • Serbien: 3 Personen
  • Sri Lanka 1 Person
  • Syrien: 19 Personen
  • Türkei: 21 Personen
  • Ukraine: 2 Personen

Wie geht es mit den anerkannten Flüchtlingen weiter?

Die Flüchtlinge bekommen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einen, je nach Rechtslage, unterschiedlich befristeten Aufenthaltstitel. Dieser berechtigt die Flüchtlinge mit einer Bleibeperspektive in Deutschland zu bleiben, zu leben und zu arbeiten. 

Mit der Anerkennung beziehen sie keine Leistungen mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Da sie nun einen Aufenthaltsstatus besitzen, wechseln sie in den Rechtskreis des SGB II und beziehen somit Leistungen vom Jobcenter (ab 2023 bekannt als "Bürgergeld"). Diese Leistungen werden nur ausgezahlt, wenn die Personen kein ausreichendes Einkommen haben, um ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können. 

Zurzeit befinden sich ca. 210 anerkannte Flüchtlinge in Issum, die Leistungen nach dem SGB II beziehen.

Nach der Anerkennung ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Die meisten von ihnen haben jedoch nach § 12 a Aufenthaltsgesetz eine Wohnsitzbindung an die Gemeinde Issum und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung der Bezirksregierung und der Ausländerbehörde des Kreises Kleve in eine andere Kommune ziehen.

Welche Schutzarten und Bleibeperspektiven gibt es?

In Deutschland gibt es mehrere Schutzarten. Hier werden nachfolgend die am meist auftretenden Bleibeperspektiven kurz erklärt:     

  1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft     
  2. Subsidiärer Schutz nach § 25 Abs. 2 AufenthG     
  3. Abschiebeverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG     

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeutet, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht. Diese wird vorübergehend für drei Jahre erteilt. Nach drei Jahren wird diese nochmals geprüft. Ein dauerhafter Aufenthalt ist dann unter bestimmten Voraussetzungen nach insgesamt fünf Jahren möglich.    

Der subsidiäre Schutz wird zunächst für ein Jahr erteilt. Subsidiär bedeutet "behelfsmäßiger" Schutz im Sinne der fehlenden Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutz greift dann, wenn weder der Flüchtlingsschutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch die Asylberechtigung nach § 16a GG gewährt werden können, aber gleichwohl ein besonderer Schutzbedarf besteht. 
    
Wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und der subsidiäre Schutz nicht greift, aber dennoch eine Gefahr für die Rückführung besteht, dann wird ein Abschiebeverbot erteilt. Ein schutzsuchender Mensch darf nicht zurückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht.     
Personen, die keinen Schutzstatus zuerkannt bekommen, werden geduldet. Dies bedeutet, sie sind ausreisepflichtig.

Welche Leistungen erhalten Flüchtlinge?

Es besteht ein Anspruch auf Leistungen (sogenannte Grundleistungen) für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Leistungen für Taschengeld. Diese Beträge werden monatlich in Form von Bargeld oder durch Zahlungen auf Girokonten bewilligt und ausgezahlt. Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat.
     
Grundlage für die Bemessung der Grundleistung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Für diese Stichprobe führen viele Menschen genaue Haushaltsbücher über ihre Ausgaben zum täglichen Bedarf. Daraus berechnet das Statistische Bundesamt, wieviel Geld nötig ist, um das Existenzminimum zu sichern. Sowohl die Grundsicherung im Asyl, als auch für Arbeitssuchende (Bürgergeld), wird auf dieser Grundlage berechnet.     

Die Grundleistungen werden in der Regel nach 18 Monaten Aufenthalt angehoben und analog an die Leistungen des SGB II angeglichen.

Kinder und Jugendliche werden vom ersten Tag ihres Aufenthaltes bei ihrer Integration unterstützt: Sie bekommen sofort Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dies bedeutet, dass sie Geld z.B. für Schulmaterialien oder beispielsweise für Klassenfahrten bekommen.

Grundleitsungen im Asyl BereichAsyl (Grundleistung)Bürgergeld (nach 18. Monaten)
Bedarfstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende)410 €563 €
Bedarfstufe 2 (Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)369 €506 €
Bedarfsstufe 3328 €451 €
Bedarfstufe 4 (Jugendliche von 14 bis 17 Jahre)364 €471 €
Bedarfstufe 5 (Kinder von 6 bis 13 Jahre)304 €390 €
Bedarfstufe 6 (Kinder von 0 bis 5 Jahre)278 €357 €

Wie haben sich die Zahlen in den letzten Jahren entwickelt?

Im August 2022 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 16.111 Asylerstanträge entgegengenommen, im bisherigen Jahresverlauf wurden 115.402 Asylerstanträge gestellt. Entschieden hat das Bundesamt im laufenden Jahr über 151.271 Asylverfahren.

Im Zeitraum Januar bis August 2022 haben insgesamt 132.618 Personen einen Asylantrag in Deutschland gestellt (115.402 Erst- und 17.216 Folgeanträge). Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres (85.230 Erstanträge) bedeutet dies einen Anstieg um 35,4 Prozent. 16.937 der Erstanträge im Jahr 2022 betrafen in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter einem Jahr.

Jahresrück- und Überblick über die Zahl der jährlich zugewiesenen Flüchtlinge in Issum:    

  • 2012 - 16             
  • 2013 - 23             
  • 2014 - 36             
  • 2015 - 237   
  • 2016 - 36
  • 2017 - 15
  • 2018 - 20
  • 2019 - 14
  • 2020 - 10
  • 2021 - 27
  • 2022 - 209 (inkl. 183 Ukrainer)
  • 2023 - 119

Wie sind die Prognosen?

Laut dem BAMF wurden im Berichtsmonat November 2023 35.316 Erstanträge entgegengenommen. Gegenüber dem Vormonat (Oktober 2023: 31.887 Personen) stieg dieser Wert um 10,8 %. Im Vergleich zum Vorjahr (November 2022: 29.383 Personen) ist ein Anstieg um 20,2 % zu verzeichnen.

Im November 2023 wurden 1.824 Folgeanträge beim Bundesamt registriert. Im Vergleich zum Wert des Vormonats (1.626 Folgeanträge) ist die Anzahl um 12,2 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreswert des Monats November (2.122 Folgeanträge) ist eine Abnahme um 14,0 % zu verzeichnen. Der Anteil der Folgeanträge an allen Asylanträgen lag im November 2023 bei 4,9 %.

Kann ich als Vermieter/Hauseigentümer helfen?

In Ausnahmefällen und/oder nach Bedarf wird privater Wohnungsraum durch die Gemeinde Issum angemietet, in denen dann ausländische Familien untergebracht werden. Je nach Situation und Entwicklung werden die meisten Mietverträge später an anerkannte Flüchtlinge übergeben, die den Wohnraum dann selber privatrechtlich anmieten.     
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass anerkannte Flüchtlinge ohne die Mitwirkung seitens der Gemeinde Issum selber Mietverträge direkt mit dem Vermieter abschließen. Allerdings sind Flüchtlinge, die sich im Leistungsbezug befinden verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrages Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten. 
Gerne können Sich sich jederzeit an die Gemeinde Issum wenden, ob noch privater Wohnraum benötigt wird.

Wie kann ich Flüchtlingen helfen?

Es gibt verschiedenste Möglichkeiten, Hilfen zu leisten. Besonders ist ehrenamtliches Engagement herzlich willkommen. Insbesondere bei Sprachkursen, bei der Kinderbetreuung und Hausaufgabenhilfe, aber auch bei anderen Angeboten wie Vorlesen, Sport, Basteln oder Nähen ist ehrenamtliches Engagement von großem Nutzen. Sollten Sie sich dafür interessieren, Kontakt zu einem Flüchtling /einer Flüchtlingsfamilie aufzubauen oder im Bereich der Flüchtlingsarbeit tätig zu sein, so könnte Ihnen folgender Fragebogen bei Ihrer Entscheidung helfen. Den ausgefüllten Fragebogen können Sie bei der Gemeindeverwaltung Issum abgeben oder per Post zusenden, wir nehmen dann Kontakt zu Ihnen auf.

Welche Angebote gibt es in Issum für Flüchtlinge?

Die Angebote für Flüchtlinge sind sehr stark vom Engagement und den Möglichkeiten von Ehrenamtlichen abhängig. Dadurch fallen mögliche Angebote im Laufe eines Jahres durchaus unterschiedlich aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Sascha Herpich oder Bettina Niederholz.

Die Gemeinde Issum hat zusätzlich den üblichen Bürozeiten auch weitere Sprechzeiten vor Ort in den Asyl-Unterkünften.

Diese sind Montag Nachmittags und Dienstag-Donnerstag jeweils vormittags. 
Ansprechpartner: Sascha Herpich

Zusätzlich gibt es eine offene Sprechstunde im Bürgerhaus in Sevelen.

Diese sind jeden Donnerstag von 14.00h - 15.00h Uhr.
Ansprechpartnerin: Bettina Niederholz

Darüber hinaus laden auf ehrenamtlicher Basis folgende Veranstaltungen zum gemütlichen Kontakt und Austausch ein:

CAFE WELCOME
Gemeindehaus der evangelischen Kirche 
Termin: jeden Donnerstag, 15.30 - 17.00 Uhr
Adresse: Rheurdter Str. 42, Sevelen

CAFE KONTAKTY
Gemeindehaus der evangelischen Kirche
Termin: jeden Montag, 15.00 - 17.00 Uhr
Adresse: Gelderner Str. 20, Issum
 

 

Sascha Herpich
Telefonnummer: 0 28 35 / 10 71
E-Mail: sascha.herpich@issum.de

Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Grundsätzlich gilt in den ersten 3 Monaten nach der Einreise ein absolutes Arbeitsverbot. Dann besteht für 12 Monate ein eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies bedeutet, dass vor Aufnahme einer Arbeit bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrages eine Erlaubnis beim Kreis Kleve als zuständige Ausländerbehörde beantragt werden muss. Grundsätzlich kann ein Flüchtling nach 15 Monaten arbeiten. Aber auch nach Ablauf der 15 Monaten kann der Kreis Kleve aus verschiedenen Gründen weiterhin ein Arbeitsverbot aussprechen, z. B. dann, wenn Asylsuchende bei der Passbeschaffung nicht mitwirken. Somit ist auf jeden Fall vor jeder Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 

Wer sind die Ansprechpartner im Bereich Asyl?

Für den Bereich Asyl gibt es - je nach Aufgabengebiet - unterschiedliche Ansprechpartner.

Für den Bereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Krankenhilfe und Bildung und Teilhabe, Rathaus, Zimmer 14:     

  • Frau Sakulenski, Telefon: 0 28 35 / 10-30, E-Mail: renate.sakulenski@issum.de     
  • Herrn Pohl, Telefon: 0 28 35 / 10-74, E-Mail: christian.pohl@issum.de     

Für den Bereich Unterbringung, Haus Issum, Zimmer 1:     

  • Herrn Ramacher, Telefon: 0 28 35 / 10-17, E-Mail: luca.ramacher@issum.de     

Für den Bereich Integration & Betreuung, Rathaus, Zimmer 14:     

  • Frau Niederholz, Telefom: 02835/10-56, Em-Mail: bettina.niederholz@issum.de     
  • Herrn Herpich, Telefon: 02835/10-71, E-Mail: sascha.herpich@issum.de